Satzung
Heimatgemeinschaft Mediasch e. V.
1. Allgemeines
Name des Vereins: Heimatgemeinschaft Mediasch e.V.
Im Satzungstext verwendete Kurzform: HG
Sitz des Vereins: 82327 Tutzing
Die Satzung basiert auf den Bestimmungen des BGB.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Starnberg eingetragen werden
Bankverbindung: Sparkasse Fürstenfeldbruck Kontonummer: 1304393 Bankleitzahl : 70053070>
2. Vereinszweck
Die HG versteht sich als eigenständige Gliederung der außerhalb Siebenbürgens bzw Rumäniens ansässigen Mediascher Landsleute, deren Anliegen es ist, lokalspezifische Wünsche aufzugreifen und Aufgaben zu übernehmen, die über die Förderung durch allgemeine und überregionale Zielsetzungen der Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e.V. sowie der kulturellen und sozialen Körperschaften und Einrichtungen wie z.B. der Siebenbürgeisch-Sächsische Kulturrat, der Arbeitskreis für Siebenbürgische Landeskunde, die Saxonia-Stiftung, das Sozialwerk und Hilfskommitee der Siebenbürger Sachsen, die Trägervereine der Altenheime hinausgehen und auf dieser Ebene am zweckmäßigsten gelöst werden können.
Hierbei ergeben sich als Zielsetzung:
3. Gemeinnützigkeit
Die HG verfolgt als Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereinsmittel können nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßigehohe Vergütungen begünstigt werden
4. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
5. Eintritt und Austritt der Mitglieder
Es kann Mitglied der HG Mediasch werden, wer seine Wurzeln nach Geburt oder Abstammung in Mediasch hat, zugezogen oder durch Heirat sich als Mediascher versteht, aus Sympathie zur Stadt und ihrer Bevölkerung sich diesen verbunden fühlt.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluß oder durch Tod. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand besdchlossen werden, falls das Mitglied gegen die Satzung verstößt, mit seinem Vereinsbeitrag mehr als ein Jahr im Verzug ist oder in unzumutbarer Weise den Vereinsfrieden schädigt.
Ausschlüsse werden der Mietgliederversammlung mitgeteilt. Rechte der Mitglieder:
6. Organe der HG
7. Der Vorstand
Zusammensetzung des Vorstands:
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der weiteren Vorstandsmitglieder für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
Anzahl und Inhalte der Fachreferate werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, je allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, daß die stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig werden.
Die Befugnisse des Kassenwartes sind durch die Kassenordnung geregelt.
8. Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen
Vorstandssitzungen finden 2-3 mal jährlich, je nach Tagesordnung ggf. mit Teilnahme weiterer Mitglieder statt
Die ordentlichen Mitgliederversammlungen finden in dreijährigem Turnus unter Teilnahme des Vorstandes sowie der Mitglieder nach schriftlicher Einladung in der ”Siebenbürgischen Zeitung” ¼ Jahr vor Terminstellung mit folgender Tagesordnung:9. Beiträge und Spenden der Vereinsmitglieder
Von den Mitgliedern sind jährliche Beiträge zu zahlen, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Sie kann den Vorstand ermächtigen, Rentnern, Schülern und Studenten die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.
Spenden sollten ausschließlich zweckgebunden erfolgen. Die Mitglieder der HG werden vom Vorstand darauf hingewiesen.
10. Mitarbeit und Verwendung der Finanzmittel
11. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Änderungen der Vereinssatzung erfolgen nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder dem Finanzamt gefordert werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.
Der eingetragene Verein endet gemäß den Bestimmungen des BGB.
Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke des Vereins fällt das übrige Vermögen an das Sozialwerk der Siebenbürger Sachsen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
München, den 03.07.1999